AGB
§ 1 ALLGEMEINES
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen sich auf die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen und Lieferung von Waren durch die Kabel Technik Kiel GmbH.
Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, gelten nur im Falle schriftlicher Bestätigung.
§ 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Kunde ist der jeweilige Vertragspartner der Kabel Technik Kiel.
Leistungen umfassen die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen, die Lieferung von Waren sowie sonstige im Einzelfall definierte Leistungen zwischen den Vertragspartnern.
§ 3 VERTRAGSSCHLUSS
Vertragserklärungen beider Parteien bedürfen der Schriftform. Ein Vertragsverhältnis kommt bei erfolgter Bestellung durch den Kunden erst mit Zugang einer entsprechenden Auftragsbestätigung durch die Kabel Technik Kiel, spätestens jedoch mit Erbringung der Leistung, zustande. Vertragsänderungen, Vertragsergänzungen sowie mündliche Nebenabsprachen sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam.
Die Kabel Technik Kiel ist an eigene Angebote einen Zeitraum von 14 Tagen gebunden. Je nach Kapazität und Verfügbarkeit behält sich die Kabel Technik Kiel vor, eingegangene Bestellungen nicht anzunehmen. In diesem Fall wird die Kabel Technik Kiel den Kunden unverzüglich informieren.
§ 4 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Alle Preise ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen USt. Die angegebenen Preise umfassen nicht etwaige Transport- oder Versicherungskosten.
Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben gegenüber Unternehmern angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
Soweit auf der Rechnung nicht anders angegeben oder nicht ausdrücklich zwischen den Parteien schriftlich vereinbart, werden Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Verzugszinsen werden gegenüber Verbrauchern in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, gegenüber Unternehmern in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur dann zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 EIGENTUMSVORBEHALT
Gelieferte Waren bleiben Eigentum der Kabel Technik Kiel bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung bestehender Ansprüche.
Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde die Kabel Technik Kiel unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Kabel Technik Kiel die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.
Ist der Kunde ein Wiederverkäufer, so ist er zur Weiterveräußerung der Vor-behaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an die Kabel Technik Kiel in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Kabel Technik Kiel, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die Kabel Technik Kiel wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden erfolgt stets Namens und im Auftrag für die Kabel Technik Kiel. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, nicht der Kabel Technik Kiel gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt die Kabel Technik Kiel das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Kabel Technik Kiel verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an die Kabel Technik Kiel ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; die Kabel Technik Kiel nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
Die Kabel Technik Kiel verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 6 LIEFERUNG
Die auf der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Ist die Einhaltung der Lieferfrist aufgrund von höherer Gewalt oder anderen Ereignissen verzögert, die Kabel Technik Kiel nicht zu vertreten hat, so tritt eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit ein. Zu solchen Ereignissen zählen insbesondere: Naturkatastrophen, Energiemangel, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, Arbeitskämpfe und behördliche Anordnungen, die nicht dem Betriebsrisiko zuzurechnen sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Sollte die genannten Umstände unangemessen lang andauern, so ist sowohl Kabel Technik Kiel als auch der Kunde zum Rücktritt berechtigt. Sollte die Lieferung ganz unmöglich werden, wird Kabel Technik Kiel von der Lieferverpflichtung frei.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Kabel Technik Kiel berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 7 VERSAND
Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 8 MÄNGEL/GEWÄHRLEISTUNG
Die Gewährleistung für Werkleistungen oder Kauf beträgt gegenüber Ver-brauchern 24 Monate, ansonsten 12 Monate.
Mängelansprüche des Kunden, soweit dieser in den Anwendungsbereich des HGB fällt, setzen voraus, dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Mängel sind schriftlich anzuzeigen. Gelingt es der Kabel Technik Kiel auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht innerhalb von drei Nachbesserungsversuchen, den Mangel zu beheben, so kann der Kunde – soweit der Wert oder die Tauglichkeit der Leistung eingeschränkt ist – nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises, Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadensersatz bis zur Höhe des Auftragswertes verlangen. Bei unerheblichen Fehlern oder Abweichungen sind jedoch ein Rücktritt vom Vertrag sowie Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
Für Dienstleistungen besteht kein Anspruch auf Gewährleistung.
§ 9 HAFTUNG
Die Kabel Technik Kiel haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Personen- oder Sachschäden. Die Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Kabel Technik Kiel haftet nicht für indirekte oder Folgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn.
§ 10 GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE
Skizzen, Muster, Entwürfe und gewerbliche Schutzrechte, die in Verbindung mit dem Vertragsgegenstand stehen, bleiben im Eigentum der Kabel Technik Kiel.
§ 11 SONSTIGES
Erfüllungsort ist Kiel.
Gerichtsstand ist, soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, Kiel.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus-schluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Die Kabel Technik Kiel GmbH beteiligt sich nicht an Verfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die dem durch die unwirksame Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommt.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten(„Verkäufer“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Unsere AEB gelten primär für in Deutschland ansässige Verkäufer und im Ausland nur insoweit, als keine zwingenden ausländischen Vorschriften entgegenstehen.
(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Einkauf und/oder dieLieferung beweglicher Sachen („Ware“). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der dem Verkäufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung alsRahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Dieser Regelung entgegenstehenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers wird vorsorglich ausdrücklich widersprochen.
(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzendeAllgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweitVertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer(einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitereNachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichenVorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(2) Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 7 Tagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme); eine Annahme durch Lieferung gilt jedoch nur dann als Vertragsannahme zu unseren Bedingungen, wenn sie innerhalb derFrist vorbehaltlos erfolgt. Abweichende Lieferungen und verspätete Annahmen gelten als neues Angebot und bedürfen der Annahme durch uns, die ausdrücklich erklärt werden muss.
§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug
(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn dieLieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 7 Tage ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
(2) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 0,25% des Nettopreises pro vollendetem Kalendertag verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweisvorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1) Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B.Beschränkung auf Vorrat).
(2) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ bzw. „DDP Incoterms2025“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Unternehmenssitz in Kiel zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
(3) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung undVersand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht stets mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über; einer entgegenstehenden Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers wird vorsorglich ausdrücklich widersprochen. Der Übergabe steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
(5) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen VorschriftenErsatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB).
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen,Abtretung
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich ausschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit nicht anders angegeben.
(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers sowie alle Nebenkosten (insbesondere ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nichtverantwortlich.
(4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
(6) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
(7) Der Verkäufer darf außerhalb des Anwendungsbereichs des § 354a HGB seine Forderungen sowie andere uns gegenüber bestehende Rechte nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung abtreten oder mit Dritten vereinbaren, dass diese berechtigt sind, seine Forderungen einzuziehen. Wir werden unsereZustimmung erteilen, soweit nicht berechtigte Interessen von uns entgegenstehen; eine Verweigerung der Zustimmung darf nicht unbillig erfolgen.
§ 6 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer ist verpflichtet, alle Unterlagen und Angaben, die mit unserer Bestellung verbunden sind und/oder sich aus dem Geschäftsgang ergeben, strikt geheim zu halten. Die Unterlagen sind ausschließlich für die Vertragsabwicklung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden und nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert an uns zurückzugeben. Dritten gegenüber dürfen sie nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung oder Beendigung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den Unterlagen und Angaben enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist oder dem Verkäufernachweislich schon im Zeitpunkt der Mitteilung bekannt war. Soweit der Verkäufer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder sonstige Dritte(„Hilfspersonen“) zur Erfüllung seiner Aufgaben einsetzt ist er verpflichtet, die ihm obliegenden Geheimhaltungspflichten auch den von ihm eingesetzten Hilfspersonen aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht endet spätestens 5 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.
(2) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch dieKaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vorKaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Abtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf denWeiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerteEigentumsvorbehalt.
§ 7 Mangelhafte Lieferung
(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch-und Minderlieferung sowie mangelhafter Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicherWeise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vomHersteller stammt.
(3) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(4) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichenVorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: UnsereUntersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich derLieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch-und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eineUntersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nachordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
(5) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichenAufwendungen trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangelvorlag.
(6) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 5 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen (insbesondere einen Deckungseinkauf vornehmen) und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschussverlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit (z.B. Einhaltung vonLieferterminen gegenüber Kunden), Gefährdung der Betriebssicherheit oderdrohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
(7) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertragberechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
§ 8 Lieferantenregress
(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette(Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(3) Unsere Rechte nach diesem § 8 können durch Allgemeine Geschäftsbedingungen desVerkäufers weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Dies gilt insbesondere für die gesetzlichen Regressansprüche nach §§ 445a, 445b BGB; § 478 Abs. 4 BGB bleibt unberührt.
§ 9 Haftung für Schutzrechtsverletzungen
(1) Der Verkäufer haftet für von ihm zu vertretende Verletzungen von Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte), wie etwa Markenrechten, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Lieferungen und Leistungen ergeben.
(2) Werden wir oder unsere Abnehmer von einem Dritten wegen der vom Verkäufer zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, ist der Verkäufer verpflichtet, uns und unsere Abnehmer auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung bezieht sich auf alle Kosten, die uns oder unseren Abnehmern aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
(3) Ansprüche des Käufers wegen Schutzrechtsverletzungen verjähren in drei 3 Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Käufer von der Schutzrechtsverletzung Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, spätestens jedoch zehn 10 Jahre nach Gefahrübergang.
(4) Die Vertragspartner verpflichten sich, einander unverzüglich von bekanntwerdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, einvernehmlich den Ansprüchen entgegenzuwirken.
(5) Auf unsere Anfrage ist der Verkäufer auf eigene Kosten verpflichtet, uns die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und lizenzierten gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an den Liefergegenständen mitzuteilen.
§ 10 Produzentenhaftung
(1) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts-und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem.§§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer branchenüblichen Deckungssumme pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
§ 11 Verjährung
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
(4) Die Verjährung ruht für Mängel, die innerhalb der Verjährungsfrist angezeigt wurden, bis zur endgültigen Klärung, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.
§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Verkäufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Kiel. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort derLieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Stand: August 2025
Allgemeine Verkaufsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich,Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. UnsereAVB gelten weltweit.
(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Dieser Regelung entgegenstehenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird vorsorglich ausdrücklich widersprochen.
(4) ImEinzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer(einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Betrifft die Anfrage des Käufers Serienware, gilt Folgendes: Mit der Bestellung der Ware durch den Käufer gibt dieser ein verbindliches Vertragsangebot ab (§145 BGB). Der Vertrag kommt zustande, wenn wir dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen nach Zugang schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware annehmen.
(3) Betrifft die Anfrage des Käufers individuell nach seinen Vorgaben herzustellende Ware, gilt Folgendes:
a) Die Übersendung einer Skizze oder sonstiger technischer Unterlagen durch den Käufer stellt noch kein Vertragsangebot dar, sondern dient allein der Erstellung eines individuellen Angebots durch uns. Auf Grundlage, der vom Käufer übermittelten Informationen erstellen wir ein verbindliches Angebot, an das wir uns – sofern im Angebot nicht anders angegeben – für die Dauer von 14 Tagen ab Zugang beim Käufergebunden halten. Der Vertrag kommt erst mit der fristgerechten Annahme unseres Angebots durch den Käufer zustande.
b) Der Käufer ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Skizzen, Spezifikationen oder sonstigen technischen Unterlagen verantwortlich. Wir sind nicht verpflichtet, diese auf inhaltliche Richtigkeit oder Eignung für den vom Käufer verfolgten Zweck zu überprüfen. Fehler, die hieraus resultieren, gehen zu Lasten des Käufers.
(4) Eigentums- und Urheberrechte an den von uns erstellten Angeboten, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen bleiben vorbehalten; sie dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
§ 3 Lieferfristund Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. zwei Wochen ab Vertragsschluss. Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, die Lieferfrist wurde schriftlich als verbindlich vereinbart.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir denKäufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Pandemien, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Störungen in der Lieferkette) befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen und im Umfang ihrer Wirkung von der Lieferpflicht. Dauert das Leistungshindernis länger als drei Monate, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichenVorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufererforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts, der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(5) Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung derVersendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(3) Bei individuell nach Vorgabe des Käufers gefertigten Ware erfolgt eine förmliche Abnahme durch den Käufer, soweit dies nach Art der Ware üblich ist. Die Abnahme gilt spätestens als erfolgt, wenn der Käufer die Ware in Gebrauch nimmt oder sie nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung rügt.
(4) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir pro Kalendertag des Verzugs eine pauschale Entschädigung von 0,25% des Nettopreises (Lieferwert) der Ware, insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts bzw. 10% für den Fall der endgültigen Nichtabnahme, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung derVersandbereitschaft der Ware.
(5) Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 5 Preise undZahlungsbedingungen
(1) Alle in unseren Angeboten oder an anderer Stelle genannten Preise sind in Euro und gelten ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese auszuweisen ist.
(2) Wir sind berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss unsere Material- oder Energiekosten wesentlich erhöhen und wir dies nicht zu vertreten haben. Eine Preisanpassung ist dem Käufer auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1 Satz 2) trägt der Käufer die tatsächlich entstandenen Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vomKäufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
(4) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen nach Zugang der Rechnung und Lieferung der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(5) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(6) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist; entgegenstehenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird vorsorglich ausdrücklich widersprochen. Unberührt bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB unberührt.
(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB); die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kostenrechtzeitig durchführen.
(5) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (b) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
a) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt derKäufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
b) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fallberechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
c) Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit anderen Sachen verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Sachen.
(7) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 7 Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch-und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind. Bei nach Kundenspezifikation hergestellten Waren besteht ein Mangel nicht allein deshalb, weil sie sich für den vom Käufer vorgesehenen Einsatzzweck nicht eignen, wenn dieser Einsatzzweck uns nicht ausdrücklich schriftlich mitgeteilt und von uns schriftlich bestätigt wurde.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(4) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei derLieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und beider Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; § 5 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
(9) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(10) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 8 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf);in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 9 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 10 Individual anfertigen
Soweit der Vertrag individuell hergestellte Waren betrifft, ist ein Rücktritt oder eine Stornierung nach Annahme unseres Angebots grundsätzlich ausgeschlossen. Im Falle einer dennoch erklärten Stornierung sind wir berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen.
§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Kiel, Deutschland. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Stand: August 2025